Synopse aller Änderungen des EuropolG am 30.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2017 durch Artikel 1 des 1. EuropolGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuropolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts
(Europol-Gesetz)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates
(Europol-Gesetz - EuropolG)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Europol-Informationssystem und die Analysedateien
§ 3 Europol-Informationssystem
§ 4 Analysedateien
§ 5
Anwendung anderer Vorschriften
§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung
§ 7 Verwaltungsrat
§ 8 Strafvorschrift
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Anwendung des Beschlusses 2009/371/JI


§ 2 Gemeinsame Vorschriften für die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol
§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse
§ 4 Anwendung anderer Vorschriften
§ 5 Datenschutzkontrolle und Haftung
§ 6 Verwaltungsrat
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
Schlussformel
Anhang Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Obereinkommen)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben


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Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37)

1. als nationale Stelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI,

2. 1 als nationale Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI. 2 Trägt gemäß § 2 Abs. 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Beschlusses 2009/371/JI vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.



1 Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)

1. als nationale Stelle nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794,

2. als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794.

2
Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.

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§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Europol-Informationssystem und die Analysedateien




§ 2 Gemeinsame Vorschriften für die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol


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(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 17 des Beschlusses 2009/371/JI Kenntnis erhält. 3 § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.



(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794 Kenntnis erhält. 3 § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu löschen oder zu berichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2009/371/JI Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2 Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

(4) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der eingebenden oder übermittelnden Stelle. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs von Daten im Europol-Informationssystem nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI trägt innerstaatlich die abrufende Stelle. 3 Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.

(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden.



(3) 1 Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2 Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

(4) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Zugriffs auf Daten bei Europol trägt innerstaatlich die zugreifende Stelle. 3 Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.

(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden.

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§ 3 Europol-Informationssystem




§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses 2009/371/JI sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen. 2 Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und d des Beschlusses 2009/371/JI genannten Daten über Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI dürfen nur eingegeben werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.



(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2 Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten über Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen nur übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat bei Übermittlungen in einem automatisierten Verfahren durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Analysedateien




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 2009/371/JI übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden dürfen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Anwendung anderer Vorschriften




§ 4 Anwendung anderer Vorschriften


Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie der Polizeien der Länder, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung




§ 5 Datenschutzkontrolle und Haftung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Artikel 33 des Beschlusses 2009/371/JI wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. 2 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI aus. 3 Soweit die Tätigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.

(3) 1 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter wird in den Ausschuß gemäß Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses 2009/371/JI entsandt. 2 Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. 3 Er ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 4 Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI kann er gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 5 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 6 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen Sitz hat.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden oder übermittelnden Stelle eines Landes zuzurechnen, ist diese der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.



(1) 1 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/794 wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernennt den Vertreter für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794. 2 Soweit die Tätigkeit des Beirats für die Zusammenarbeit Interessen der Länder berührt, berücksichtigt der Vertreter die Stellungnahme eines vom Bundesrat ernannten Vertreters der Länder.

(3) 1 Der von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 2 Er kann gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 3 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 4 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ihren oder seinen Sitz hat.

(4) 1 Der Bundesrat ernennt einen Ersatzvertreter. 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Europol Schadensersatzleistungen nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden oder übermittelnden Stelle eines Landes zuzurechnen, ist diese der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Verwaltungsrat




§ 6 Verwaltungsrat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI. 2 Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder kann gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses 2009/371/JI Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.



(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. 2 Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Strafvorschrift




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach Artikel 41 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Verordnungsermächtigung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 6 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Anwendung des Beschlusses 2009/371/JI




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Beschluss 2009/371/JI findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.



 



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