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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 9 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere



In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren ist die Handelsklasse, unter der das Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden ist, für jede Sorte gesondert anzugeben. Dies gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HdlKlKartV Ordnungswidrigkeiten
... oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder 3. a) entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren oder b) ...