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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 12 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 12 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung beim Verbringen von Speisekartoffeln in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Zollgut sind.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HdlKlKartV Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 12 für die Überwachung zuständig ...