(1)
1Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach §
31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.
2§
32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
3Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. 2Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) 1Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. 2Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
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Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen ... 1 wird die Angabe „§ 32" durch die Wörter „den §§ 32, 32a und 32c , zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der ... 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. ...
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037