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§ 87f - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
25 frühere Fassungen | wird in 101 Vorschriften zitiert
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
25 frühere Fassungen | wird in 101 Vorschriften zitiert
§ 87f Presseverleger
(1) 1Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. 2Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) 1Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. 2Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1161 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 87f UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1161 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 87f UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87f UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87g UrhG Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (vom 01.08.2013)
... Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
Artikel 1 8. UrhGÄndG
... eingefügt: „Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Presseverleger § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts ... 7 eingefügt: „Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ... Dauer und Schranken des Rechts (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. ...
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