§ 2 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 2 Geschützte Werke


§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2.
Werke der Musik;

3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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Zitierungen von § 2 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 UrhG Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken (vom 01.03.2018)
... Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ...
§ 60e UrhG Bibliotheken (vom 07.06.2021)
... ihrem Bestand. (3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 479; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 3 OlympSchG Rechtsverletzungen
...  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 1 Allgemeines § 1 Allgemeines Abschnitt 2 Das Werk § 2 Geschützte Werke § 3 Bearbeitungen § 4 Sammelwerke und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Künste und Lichtbildwerken" durch die Wörter „Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 " ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 16. Nach § 60 wird ... Bestand. (3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur ...


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