§ 26 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 26 Folgerecht


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. 2Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. 3Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.

(2) 1Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:

1.
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,

2.
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,

3.
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,

4.
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,

5.
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.

2Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

(3) 1Das Folgerecht ist unveräußerlich. 2Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(5) 1Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. 2Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(7) 1Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. 2Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2587 m.W.v. 16. November 2006

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Frühere Fassungen von § 26 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2006Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2587

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54f UrhG Auskunftspflicht (vom 01.09.2008)
... der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26 , 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 121 UrhG Ausländische Staatsangehörige (vom 08.09.2015)
... ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen. (5) Das Folgerecht (§ 26 ) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, ...
§ 137i UrhG Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
... Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 4 Sonstige Rechte des Urhebers § 25 Zugang zu Werkstücken § 26 Folgerecht § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2587
Artikel 1 5. UrhGÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 2003 (BGBl. I S. 1774, 2004 I S. 312), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Folgerecht (1) Wird das Original ... wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Folgerecht (1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... wird" eingefügt. 2b. In § 54f Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 6" durch die Angabe „§ 26 Abs. 7" ersetzt. 3. In § 69f ... 54f Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 6" durch die Angabe „§ 26 Abs. 7" ersetzt. 3. In § 69f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 98 ... 4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26 , 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26 , 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in ...


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