(1) 1Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. 2Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§
4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) 1Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. 2Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. 3Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) 1Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. 2Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
§ 79 UrhG Nutzungsrechte (vom 01.03.2017) ... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) Unterlässt es der ...
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 79a wird folgender ... nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34 ), 2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und ...
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513