§ 63 Quellenangabe
(1)
1Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des
§ 45 Abs. 1, der
§§ 45a bis 48,
50,
51,
58,
59 sowie der
§§ 60a bis 60c,
61,
61c,
61d und
61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
2Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind.
3Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des
§ 60a oder des
§ 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.
(2)
1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
2In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den
§§ 46,
48,
51,
60a bis 60d,
61,
61c,
61d und
61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß
§ 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
(3)
1Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach
§ 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben.
2Wird ein Rundfunkkommentar nach
§ 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
Frühere Fassungen von § 63 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 UrhG Amtliche Werke ... Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (3) Das Urheberrecht an privaten ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist übertragbar. ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig." 24. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... und der Lehre gemäß § 60a. (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 ...
Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008) ... § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ ... Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... für gesetzlich erlaubte Nutzungen § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche". ... wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden." 21. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... 7. In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: § 63 ist entsprechend anzuwenden." 8. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender ... nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden." 15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe §§ ...
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