(1)
1Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§
77 und
78 übertragen.
2§
78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§
31,
32 bis 32b,
32d bis 40,
41,
42 und
43 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. 2Die Kündigung ist zulässig
- 1.
- nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
- 2.
- wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.
3Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.
4Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1940
Artikel 1 9. UrhGÄndG ... Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text". b) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 79a Vergütungsanspruch des ... davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind." 3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Unterlässt es der ... kann der ausübende Künstler nicht verzichten." 4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: „§ 79a Vergütungsanspruch ... Angabe „§§ 77 und 78" durch die Wörter „§§ 77, 78 und 79 Absatz 3" ersetzt. 6. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ ... 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für ...
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513