Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus §
97 Abs. 1 und §
98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
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G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008) ... der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft". b) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101a werden durch folgende Angaben ersetzt: § 97 Anspruch auf ... § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 100 Entschädigung ... 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3" ersetzt. 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97 bis 101b ersetzt: § 97 ... ersetzt. 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97 bis 101b ersetzt: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz ... nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen. § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist in einem Unternehmen von einem ... 13. In § 110 Satz 3 werden die Wörter den §§ 98 und 99 " durch die Angabe § 98" ersetzt. 14. § 111b wird wie folgt ...