1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 31).
2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513