Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage UrhG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UrhWissG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des UrhG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche


vorherige Änderung


| I. Vergütung nach § 54 Abs. 1 |


| Die Vergütung aller Berechtigten beträgt |


1. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät | 1,28 EUR


2. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach
seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5)
nicht erforderlich sind | 2,56 EUR


3. |
für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil | 9,21 EUR

4. |
für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach
seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6)
nicht erforderlich sind | 18,42 EUR

5. | bei Tonträgern
für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0614 EUR

6. | bei Bildträgern
für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0870 EUR

| II. Vergütung nach § 54a |


1. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt
für
jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung |


| a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute | 38,35 EUR


| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 76,70 EUR


| b)
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute | 51,13 EUR

| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 102,26 EUR


| c)
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute | 76,70 EUR

| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 153,40 EUR

| d) über 70 Vervielfältigungen je Minute | 306,78 EUR

| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 613,56 EUR

2. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt
für jede DIN-A4-Seite
der Ablichtung |

| a) bei Ablichtungen,
die aus ausschließlich für den
Schulgebrauch bestimmten,
von einer Landesbehörde als
Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden |


| einfarbig | 0,0256 EUR


| mehrfarbig | 0,0512 EUR


| b) bei allen übrigen Ablichtungen |


| einfarbig | 0,0103 EUR


| mehrfarbig | 0,0206 EUR


3. | Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese
Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. |




1. Für veröffentlichte Bücher:

a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;


b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB);


c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die ISBN (International Standard Book Number);

d) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort;

e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen Normdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);

2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:

a) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) - Zentrum
für regelmäßige Veröffentlichungen;

b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB);

c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

d) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeitschriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de;

e) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der
mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG Wort;

3.
für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:

a) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen;

b) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften
für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst;

c) die Datenbanken von Bildagenturen;


4.
für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für Tonträger:

a) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek;


b) Informationen der Produzentenverbände;


c) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder;

d) die Datenbanken
von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken, insbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des Deutschen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München;

e) Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;


f) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende Künstler sowie Hersteller
von Tonträgern und Filmwerken;

g) die Aufführung
der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks oder in seinem Vor- oder Abspann;

h)
die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertreten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage, Theater- und Opernvereinigungen;

5. für Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden:


a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks;


b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope);


c) Findbücher der nationalen Archive;


d) Bestandsverzeichnisse von Museen;


e) Auskunftsdateien und Telefonbücher.