Änderung § 60b UrhG vom 07.06.2021

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§ 60b UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 60b UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien


(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

(Text alte Fassung)

(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.



(heute geltende Fassung) 



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