Änderung § 32c UrhG vom 01.01.2008

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§ 32c UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 32c UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. 2 § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1 Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. 2 Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) 1 Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. 2 Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.




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