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Änderung § 79 UrhG vom 01.01.2008

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§ 79 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 79 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Nutzungsrechte


(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)