§ 69f UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 69f UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 69f Rechtsverletzungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 2 § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. |