§ 99 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 99 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Text alte Fassung) § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen | (Text neue Fassung)§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens |
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden. | Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. |