Änderung § 24 UrhG vom 07.06.2021

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§ 24 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 24 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Freie Benutzung


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.



 



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