Änderung § 32f UrhG vom 07.06.2021

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§ 32f UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 32f UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung


vorherige Änderung

 


(1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

(2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.




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