Änderung § 51a UrhG vom 07.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UrhG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51a UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 51a UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche


vorherige Änderung

 


1 Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. 2 Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed