Änderung § 61e UrhG vom 07.06.2021

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§ 61e UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 61e UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 61e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61e Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:

1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),

2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).




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