§ 68 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 68 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 68 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke |
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt. |