Änderung § 137g UrhG vom 07.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 137g UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UrhG

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§ 137g UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 137g UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG


(Text alte Fassung)

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(Text neue Fassung)

(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) 1 Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. 2 Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.



(heute geltende Fassung) 



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