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Änderung § 54d UrhG vom 30.05.2026

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§ 54d UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung
§ 54d UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54d Hinweispflicht


(Text alte Fassung)

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Soweit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(heute geltende Fassung)