Tools:
Update via:
Änderung § 54d UrhG vom 30.05.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54d UrhG, alle Änderungen durch Artikel 2 DADGEG am 30. Mai 2026 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 54d UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung | § 54d UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54d Hinweispflicht | |
| (Text alte Fassung) Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. | (Text neue Fassung) Soweit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4838/al240493-0.htm
