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Änderung § 87b UrhG vom 30.05.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87b UrhG, alle Änderungen durch Artikel 2 DADGEG am 30. Mai 2026 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 87b UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung | § 87b UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 87b Rechte des Datenbankherstellers | |
(1) 1 Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2 Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Fällen nicht anzuwenden. |
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