Änderung § 65 UrhG vom 06.07.2013

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§ 65 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung
§ 65 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1940
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Miturheber, Filmwerke


(Text neue Fassung)

§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text


(Textabschnitt unverändert)

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.

 



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