Änderung § 87g UrhG vom 01.08.2013

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§ 87g UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 87g UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. 2 Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) 1 Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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