Änderung § 137o UrhG vom 01.03.2018

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§ 137o UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 137o UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz


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§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.




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