§ 11 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 11 Allgemeines

Teil 1 Urheberrecht

Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 11 Allgemeines


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.



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