interne Verweise§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23 , 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 85 UrhG Verwertungsrechte (vom 07.06.2021) ... Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt entsprechend." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen ... 20b gilt entsprechend." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „ § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines ... 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3" ersetzt. 33. § 87 wird wie folgt geändert: ... werden oder entstehen." 44. In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „ § 23 Satz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 2" und werden die Wörter ... In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Satz 2" durch die Angabe „ § 23 Absatz 2" und werden die Wörter „§§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008) ... 4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. ... und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz ...
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4838/v67066.htm