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6. GebAV
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§ 1
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 1 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001
BGBl. I S. 2721
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 22.12.2006
BGBl. I S. 3439
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 105-3-10-6
Herstellung der Einheit Deutschlands
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
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§ 2
§ 1 Gebührenordnung für Ärzte
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel
3
des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach §
5
der
Gebührenordnung für Ärzte
bemessenen Gebühr.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 6. GebAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. GebAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. GebAV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 6. GebAV Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und und Jugendlichenpsychotherapeuten
... die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt §
1
...
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