(1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung) und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.
(2) Der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß ihm neben den Musterunterlagen das Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräts vom Herstellungsbetrieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
(3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen läßt.
(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.
(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.
(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3 auf Verlangen des Beauftragten nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme zu der Änderung abzugeben.
(7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung der Stückprüfung genehmigt werden, wenn dieser über die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt. §
18 Abs. 2 bis 4 und §
19 Abs. 5 gelten entsprechend.
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen
V. v. 13.06.2001 BGBl. I S. 1221
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224