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Änderung § 11 LuftGerPV vom 23.11.2006

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§ 11 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Instandhaltungsprüfungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtigkeitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Änderungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät werden für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwendete Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrtgeräts veranlaßt und nach den Bestimmungen der von den Europäischen Gemeinschaften als Technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekanntgemachten Fassung der JAR-145 (ABl. EG Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S. 12) in einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtigkeitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Änderungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät werden für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwendete Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrtgeräts veranlaßt und nach den Bestimmungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.

(2) Der Halter von Luftfahrtgerät nach Absatz 1 hat in Zeitabständen von 12 Monaten eine Instandhaltungsprüfung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchführen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird festgestellt und bescheinigt, ob die erforderlichen planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instandhaltungen, die zutreffenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die notwendigen Reparaturen oder Änderungen durchgeführt worden sind.

(3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgeführten Instandhaltungsprüfungen nach Absatz 2 zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der jeweils letzten Bescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.



 

 
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