Änderung § 7b AsylbLG vom 01.01.2009

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§ 7b AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7b AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Erstattung


(Text neue Fassung)

§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 4a des Wohngeldgesetzes bewohnt wird.



 



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