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Änderung § 17 AsylbLG vom 01.06.2022

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§ 17 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 17 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022


vorherige Änderung

 


Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1 Nummer 3a zuzuordnen sind.


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