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Änderung § 19 AsylbLG vom 01.06.2022

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§ 19 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 19 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
 

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§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Einmalzahlung für Kinder


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1 Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. 2 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 3 Ausgenommen von der Einmalzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte, für die in einem der Monate von Januar bis Oktober 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.