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Änderung § 3 AsylbLG vom 01.03.2015

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§ 3 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 3 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2187

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Grundleistungen *)


(Text neue Fassung)

§ 3 Grundleistungen


vorherige Änderung

(1) 1 Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. 2 Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 3 Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 4 Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte

1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,

2. von
Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark

monatlich als Geldbetrag
zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. 5 Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.

(2) 1 Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. 2 Der Wert beträgt

1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,

2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,

3. für Haushaltsangehörige von
Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark

monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten
für Unterkunft, Heizung und Hausrat. 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs erforderlich ist. 2 Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze gemäß § 22 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden.

(4)
Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.


---
*) Anm. d. Red.: Teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar und neu zu regeln gemäß B. v. 31. Juli 2012 (BGBl. I S. 1715). Maßgaben zur Anwendung bis zur Neuregelung siehe Link.



(1) 1 Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. 2 Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 3 Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 4 Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf). 5 Der Bargeldbedarf beträgt für

1. alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro *),

2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro *),

3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro *),

4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro *),

5. leistungsberechtigte Kinder vom
Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro *),

6. leistungsberechtigte Kinder bis
zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro *).

6
Der individuelle Bargeldbedarf für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.

(2) 1 Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im Wert des notwendigen Bedarfs gewährt werden. 2 Der notwendige monatliche Bedarf beträgt für

1. alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro *),

2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro *),

3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro *),

4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 194 Euro *),

5. leistungsberechtigte Kinder vom
Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro *),

6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro *).

3 Der notwendige Bedarf
für Unterkunft und Heizung sowie für Hausrat wird gesondert erbracht. 4 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.

(4) 1 Der Bargeldbedarf
nach Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. 2 Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe
des Bargeldbedarfs und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.

(6)
Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.


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*) Anm. d. Red.: Die Beträge der Absätze 1 und 2 werden jährlich fortgeschrieben (siehe jeweils geltende Bekanntmachung zur Höhe des Bargeldbedarfs).