Änderung § 15 AsylbLG vom 21.08.2019

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§ 15 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 15 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht


vorherige Änderung

 


Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 gemäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

 



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