Änderung § 8 AsylbLG vom 01.09.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 AsylbLG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AsylbLGÄndG am 1. September 2019 und Änderungshistorie des AsylbLG

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§ 8 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 8 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter


(1) 1 Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. 2 Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

(Text alte Fassung)

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Absatz 1 Satz 8 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

(heute geltende Fassung) 



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