Änderung § 11 BPolBG vom 12.02.2009

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§ 11 BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 11 BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen


(Text alte Fassung)

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach § 72 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

(Text neue Fassung)

1 Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. 2 Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3 Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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