Änderung § 13 BPolBG vom 12.02.2009

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§ 13 BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 13 BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsvorschriften für den Bundesgrenzschutz


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Solange Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, nicht zu Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt worden sind, gelten für sie die §§ 7 bis 9 nicht; für sie gelten die §§ 6, 8 bis 20a, 25 und 27 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung. Soweit in diesen Vorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen des Bundesbeamtengesetzes verwiesen wird, die durch das Beamtenversorgungsgesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die sich im Bundesgrenzschutz bewährt haben, kann auf Antrag unter Berücksichtigung dienstlicher Belange eine Ausbildungsergänzung gewährt werden.

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit gilt § 22a des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, wenn ihnen vor dem 1. Juli 1976 die Teilnahme an einer allgemeinberuflichen Ausbildung oder an einer Fachausbildung für das spätere Berufsleben bewilligt worden ist.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die bis zum 31. März 1970 eingestellt worden sind, gilt § 27c des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 114 des Bundesbeamtengesetzes § 9 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.

(4) Bis zum 31. Dezember 1981 können Polizeihauptkommissare im Bundesgrenzschutz, die Beamte auf Lebenszeit sind und nicht im Grenzschutzeinzeldienst verwendet werden, vor Erreichen der in § 5 Abs. 1 bestimmten Altersgrenze mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechsundfünfzigste Lebensjahr vollenden, oder nach diesem Zeitpunkt mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt werden. § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 wird das Ruhegehalt erhöht. Die Erhöhung beträgt bei Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei späterer Versetzung in den Ruhestand mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist anzuwenden.

(5) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Juli 1976 ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach bisherigem Recht; § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes und Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz sind entsprechend anzuwenden.

(6) Die Dienstzeitversorgung der vor dem 1. Juni 1967 ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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