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Änderung § 3 BPolBG vom 27.06.2020

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§ 3 BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Laufbahnen


(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

1. in der Bundespolizei:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

3. beim Deutschen Bundestag:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2 Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:

1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,

3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg,

5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,

6. Grundsätze der Fortbildung.

(Text alte Fassung)

3 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.

(Text neue Fassung)

3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.