Änderung § 11 BPolBG vom 27.06.2020

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§ 11 BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen


(Text alte Fassung)

1 Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. 2 Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3 Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

(Text neue Fassung)

1 Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. 2 Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3 Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

(heute geltende Fassung) 



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