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Änderung § 15 BPolBG vom 27.06.2020

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§ 15 BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.