Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 03.06.1976 BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6 Beamte
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Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
§ 4 Polizeidienstunfähigkeit
§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 6 (weggefallen)
Abschnitt II Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 7 Ausbildung
§ 8 Versetzung
§ 9 Stellenvorbehalt
§ 10 Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen
§ 12 Erstattung der Kosten eines Studiums
§ 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung
Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
§ 15 Verwaltungsvorschriften

Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. 2Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.


Text in der Fassung des Artikels 52 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften



Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 43 Vorschriften zitiert

(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

1.
in der Bundespolizei:

a)
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b)
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c)
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

2.
im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

a)
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

b)
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

3.
beim Deutschen Bundestag:

a)
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b)
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c)
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2.
die Festlegung von Altersgrenzen,

3.
den Erwerb der Laufbahnbefähigung,

4.
die Grundsätze der Fortbildung,

5.
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und

6.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021

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§ 4 Polizeidienstunfähigkeit


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) 1Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110




Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021

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§ 6 (weggefallen)




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Abschnitt II Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 7 Ausbildung



Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.

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§ 8 Versetzung


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.

(2) 1Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. 2Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. 3Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. 4§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.


Text in der Fassung des Artikels 52 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 9 Stellenvorbehalt


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

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§ 10 Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung



(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.

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§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen


§ 11 hat 2 frühere Fassungen

1Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. 2Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.


Text in der Fassung des Artikels 52 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 12 Erstattung der Kosten eines Studiums


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

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§ 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung


§ 12a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme, so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungsmaßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat, die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen haben und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.

(2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaßnahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten bedeuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.

(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 15. März 2012 BGBl. I S. 462, 1489 m.W.v. 22. März 2012

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Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 6 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 14 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften



Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten Vorschriften.

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§ 15 Verwaltungsvorschriften


§ 15 hat 1 frühere Fassung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 52 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020



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