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Synopse aller Änderungen des BPolBG am 07.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 4 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Laufbahnen
(Text neue Fassung)

    § 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
    § 4 Polizeidienstunfähigkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 5


    § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
    § 6 (weggefallen)
Abschnitt II Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
    § 7 Ausbildung
    § 8 Versetzung
    § 9 Stellenvorbehalt
    § 10 Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
    § 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen
    § 12 Erstattung der Kosten eines Studiums
    § 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung
Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
    § 15 Verwaltungsvorschriften
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Laufbahnen




§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung


(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

1. in der Bundespolizei:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

3. beim Deutschen Bundestag:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2 Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:



(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,

3. Altersgrenzen für
die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

4.
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg,

5.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,

6. Grundsätze der Fortbildung.

3
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.



2. die Festlegung von Altersgrenzen,

3. den
Erwerb der Laufbahnbefähigung,

4.
die Grundsätze der Fortbildung,

5.
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und

6.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.

(3)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. das Auswahlverfahren
für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte
und Dauer,

3. die Prüfung
und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 5




§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) 1 Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2 Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


Geburtsjahr
Geburtsmonat | Anhebung
um Monate | Altersgrenze

Jahr | Monat

1952 | | |

Januar | 1 | 60 | 1

Februar | 2 | 60 | 2

März | 3 | 60 | 3

April | 4 | 60 | 4

Mai | 5 | 60 | 5

Juni-Dezember | 6 | 60 | 6

1953 | 7 | 60 | 7

1954 | 8 | 60 | 8

1955 | 9 | 60 | 9

1956 | 10 | 60 | 10

1957 | 11 | 60 | 11

1958 | 12 | 61 | 0

1959 | 14 | 61 | 2

1960 | 16 | 61 | 4

1961 | 18 | 61 | 6

1962 | 20 | 61 | 8

1963 | 22 | 61 | 10


(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.