1Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege-Zusatzversicherung unter den in §
127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage.
2Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
§ 4 PflvDV Antragsverfahren ... Versicherungsvertrags 1. bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind, und 2. eine Verpflichtung ... alle Änderungen der Verhältnisse, die die Zulageberechtigung nach § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, unverzüglich nach deren Eintritt mitteilt. ... soll, ein geeigneter Nachweis darüber vorliegt, dass die Zulageberechtigung nach § 126 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. § 3 Absatz 2 gilt ...
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233