§ 127 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen


§ 127 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung, hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. 2Die Zulage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht berücksichtigt. 3Die Zulage wird je zulageberechtigter Person für jeden Monat nur für einen Versicherungsvertrag gewährt. 4Der Mindestbeitrag und die Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwenden.

(2) 1Eine nach diesem Kapitel förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen hierfür

1.
die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht,

2.
allen in § 126 genannten Personen einen Anspruch auf Versicherung gewährt,

3.
auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen verzichtet,

4.
bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen für jeden der in § 15 Absatz 3 und 7 aufgeführten Pflegegrade, dabei in Höhe von mindestens 600 Euro für Pflegegrad 5, vorsieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen dieses Buches nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen,

5.
bei der Feststellung des Versicherungsfalles sowie der Festsetzung des Pflegegrades dem Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 18 bis 18c folgt; bei Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des privaten Versicherungsunternehmens zugrunde zu legen,

6.
die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt,

7.
einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches ist oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würde, einen Anspruch gewährt, den Vertrag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen; für den Fall der Ruhendstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der Ruhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt,

8.
die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten begrenzt; das Nähere dazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130 geregelt.

2Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird damit beliehen, hierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die von den Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu verwenden sind. 3Die Beleihung nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versicherungsunternehmen, die förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, einen Ausgleich für Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 4Die Fachaufsicht über den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Aufgaben übt das Bundesministerium für Gesundheit aus.

(3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß § 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr).


Text in der Fassung des Artikels 1 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 127 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 1 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 127 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 SGB XI Zulageberechtigte (vom 01.01.2017)
... Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon ...
§ 127 SGB XI Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen (vom 01.10.2023)
... für das die Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß § 127 Absatz 1 geleistet worden sind ...
§ 128 SGB XI Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens (vom 20.07.2021)
... Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die zulageberechtigte Person bevollmächtigt das ... 7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 erfüllt. Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem ... Fall der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Die von der zentralen Stelle ...
§ 129 SGB XI Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen (vom 01.01.2013)
... im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 12 KVAV Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
... und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Schließt der Versicherte unter ...

Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
§ 1 PflvDV Zentrale Stelle (vom 20.12.2018)
... sowie 4. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten ...
§ 3 PflvDV Mitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber der zentralen Stelle
... Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr gekündigten und die Zahl der gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Verträge ...
§ 4 PflvDV Antragsverfahren
... besonders zu kennzeichnen, dass der Versicherungsvertrag die Fördervoraussetzungen des § 127 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt und insoweit ein brancheneinheitliches ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... eingerichteten barrierefreien Internetseite." 46. In § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 18" durch die Wörter „den §§ 18 bis ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 29.01.2013 BGBl. I S. 160
Artikel 1 4. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch." 3. § 14 Absatz 1 Satz ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
... 2 werden die Wörter „Leistungen nach § 123 oder" gestrichen. 49. § 127 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „für ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 12 KalV Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz (vom 07.02.2013)
... und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Schließt der Versicherte unter ...


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