§ 9 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Aufgaben der Länder


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. 2Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder

2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen

als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. 3Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz G. v. 28. Mai 2008 BGBl. I S. 874 m.W.v. 1. Juli 2008

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Frühere Fassungen von § 9 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47a SGB XI Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (vom 26.11.2019)
... sind, 4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine Förderung nach § 9 zuständig sind, 5. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den ...
§ 82 SGB XI Finanzierung der Pflegeeinrichtungen (vom 24.12.2022)
... Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den ...
§ 82a SGB XI Ausbildungsvergütung (vom 01.07.2008)
... für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten ( §§ 9 , 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden." 6. In § 9 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:  ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 10 TSVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... sind, 4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine Förderung nach § 9 zuständig sind, 5. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den ...


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